INDUQERA · Geschäftsbereich der ARTEMI e.U.
Rahmen-Geheimhaltungsvereinbarung – Kunden
Für Interessenten, Industrieunternehmen, technische Zeichnungs- und Beschaffungsprojekte · gegenseitige NDA
1. Parteien und Zweck
INDUQERA – Geschäftsbereich der ARTEMI e.U., Prager Straße 109/5/55, 1210 Wien, Österreich; Rechtsträger ARTEMI e.U., Firmenbuchnummer FN 635497 f, Firmenbuchgericht Handelsgericht Wien; Inhaber Dipl.-Wirt.-Ing. Uwe Weber; E-Mail info@induqera.at; Telefon +43 676 641 1430.
Der weitere Vertragspartner wird im Unterschriftenfeld eindeutig bezeichnet. Beide Parteien können Informationen offenlegen und empfangen. Zulässiger Zweck ist die Prüfung, Vorbereitung, Anbahnung, Kalkulation, Durchführung und Nachbereitung konkreter technischer Beschaffungs-, Fertigungs-, Qualitäts-, Liefer- und Kooperationsvorhaben zwischen den Parteien (Vertragszweck).
2. Vertrauliche Informationen
Vertraulich sind nicht öffentlich zugängliche Informationen, die ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet oder aufgrund ihres Inhalts und der Umstände objektiv erkennbar schutzwürdig sind. Dazu gehören insbesondere Zeichnungen, CAD-/STEP-/3D-Dateien, Stücklisten, Entwürfe, Muster, Prototypen, technische Verfahren, Toleranzen, Preis- und Konditionsdaten, Kalkulationen, Angebote, Margen, Kunden- und Lieferantenidentitäten, Kontaktlisten, Bezugsquellen, Kapazitätsangaben, Qualitätsunterlagen, Projektpläne, IT- und Zugangsdaten sowie das Bestehen und der Inhalt konkreter Verhandlungen. Mündliche Offenlegungen gelten bei eindeutig erkennbarem Schutzbedarf als vertraulich; andere mündliche Angaben sollen binnen 14 Tagen in Textform konkretisiert werden.
3. Ausnahmen und rechtmäßige Offenlegung
Nicht geschützt sind Informationen, deren öffentliche Bekanntheit, rechtmäßige Vorkenntnis, rechtmäßiger Erhalt durch ungebundene Dritte oder unabhängige Entwicklung ohne Verwendung geschützter Daten die empfangende Partei nachvollziehbar darlegen kann. Gesetzlich zulässige Hinweisgaben, erforderliche Behörden- und Gerichtsoffenlegungen und sonstige zwingende Rechte bleiben unberührt. Soweit rechtlich zulässig und praktikabel wird die offenlegende Partei zuvor informiert.
4. Zweckbindung und Schutz
Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich für den Vertragszweck verwendet werden. Unzulässig sind unbefugte Veröffentlichung, Weiterverkauf, Herstellung außerhalb beauftragter Vorhaben, Nachbau auf Basis erhaltener geschützter Zeichnungen, Weitergabe an nicht berechtigte Dritte oder Nutzung zum Aufbau eigener bzw. fremder Konkurrenzangebote aus den überlassenen geheimen Projektinformationen. Jede Partei schützt Daten mindestens mit angemessener Sorgfalt und risikogerechten technischen und organisatorischen Maßnahmen.
5. Erlaubte Empfänger
Zugriff dürfen erforderliche Mitarbeitende, zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater und für das Projekt geeignete IT-, Prüf-, Fertigungs-, Logistik- und andere Unterauftragnehmer erhalten, soweit deren Einbindung notwendig ist und sie rechtlich oder vertraglich angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Die empfangende Partei bleibt nach gesetzlichen Regeln für zurechenbare Verstöße verantwortlich. Weitergehende Untervergaben, die relevante technische Freigaben verändern, benötigen die erforderliche projektbezogene Zustimmung.
6. Schutzrechte und technische Unterlagen
Eigentum, Urheber-, Patent-, Marken-, Konstruktions- und sonstige Schutzrechte verbleiben bei den jeweiligen Berechtigten. Die Überlassung ist keine Lizenz, Verkaufsfreigabe, Produktionserlaubnis außerhalb des Vertragszwecks oder Übertragung von Entwicklungsergebnissen. Rechte an eigens beauftragten Arbeitsergebnissen bedürfen einer eigenständigen Projektvereinbarung. Gesetzlich zulässige Handlungen werden nicht ausgeschlossen, soweit keine wirksame Einzelabrede besteht.
7. IT, Cloud, KI und Datenvorfälle
Geschützte betriebliche IT-, Projekt-, Kalkulations- und KI-Systeme dürfen bei angemessener Absicherung und Einhaltung des Datenschutzes eingesetzt werden. Nicht zulässig ist die Übermittlung geschützter Originalzeichnungen, Kalkulationen oder personenbezogener Daten an öffentlich zugängliche, ungesicherte KI-Dienste oder die Freigabe zur allgemeinen Modelltrainingsnutzung. Bei bekanntem erheblichen unbefugten Zugriff informiert die betroffene Partei die andere ohne schuldhaftes Zögern und trifft angemessene Eindämmungsmaßnahmen.
8. Rückgabe, Löschung, Aufbewahrung
Nach endgültigem Wegfall des Zwecks oder berechtigtem Verlangen sind erhaltene vertrauliche Unterlagen grundsätzlich binnen 30 Tagen zurückzugeben oder zu löschen, soweit rechtlich und technisch zumutbar. Ausgenommen sind zwingende gesetzliche Aufzeichnungen, erforderliche Rechtsverteidigungsunterlagen und systembedingte Sicherungskopien, die bis zur regulären Löschung geschützt bleiben. Auf begründetes Verlangen erfolgt eine Bestätigung in Textform; ein allgemeines IT-Auditsrecht entsteht nicht.
9. Keine Leistungspflicht oder Garantie
Diese Vereinbarung verpflichtet nicht zu Auftragsvergabe, Mindestabnahme, Exklusivität oder Veröffentlichung interner Kalkulationen und Lieferantennetzwerke. Informationen werden vorbehaltlich zwingenden Rechts und ausdrücklicher Zusicherungen ohne Gewähr für vollständige Eignung bereitgestellt; Angebote, Preise, Zahlungen und Leistungsrechte entstehen erst durch gesonderte Abreden.
10. Haftung und Rechtsbehelfe
Bei schuldhaften Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Ansprüche. Gesetzliche Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche sowie zwingende Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Personenschäden bleiben unberührt. Es wird keine pauschale Vertragsstrafe oder verschuldensunabhängige Garantiehaftung vereinbart.
11. Dauer und Nachwirkung
Die Vereinbarung tritt mit beiderseitiger Unterzeichnung in Kraft und gilt für neue Offenlegungen auf unbestimmte Zeit; jede Partei kann künftige Offenlegungen mit 30 Tagen Frist in Textform beenden. Geheimhaltungspflichten für bereits offengelegte Informationen bestehen fünf Jahre ab jeweiliger Offenlegung fort. Für gesetzlich geschützte Geschäftsgeheimnisse gilt der Schutz solange, wie seine gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Bestehende Einzelverträge bleiben unberührt.
12. Datenschutz, Exportkontrolle und Compliance
Beide Parteien beachten insbesondere DSGVO, anwendbares Geschäftsgeheimnis-, Exportkontroll-, Embargo- und Sanktionsrecht. Diese NDA ersetzt weder eine nach Art. 28 DSGVO erforderliche Auftragsverarbeitungsvereinbarung noch separate Qualitätssicherungs-, Liefer- oder Entwicklungsverträge.
Besondere Regeln – Schutz der Kundendaten und Lieferantennetzwerke
INDUQERA darf technische Anfrageunterlagen ausschließlich im erforderlichen Umfang an vorqualifizierte Fertigungs-, Prüf- und Logistikpartner weitergeben und verwendet bei RFQs nach Möglichkeit anonymisierte Projekt-/Zeichnungsdaten ohne Nennung der Kundenidentität. Der Kunde kann vor konkreter Offenlegung besonders schutzbedürftige Informationen ausdrücklich kennzeichnen und abgestimmte projektbezogene Weitergabebeschränkungen vorsehen.
Das durch INDUQERA aufgebaute Lieferanten- und Bezugsquellennetz sowie interne Einkaufspreise und Angebotskalkulationen bleiben vertraulich. Die Übermittlung eines INDUQERA-Angebots begründet keinen Anspruch auf Offenlegung von Bezugsquellen, Einkaufskonditionen oder Margen.
Wird einem Kunden ein bestimmter bis dahin nicht bekannter Lieferantenkontakt im Rahmen eines konkreten INDUQERA-Projekts erstmals nachweislich durch INDUQERA vertraulich vorgestellt, darf der Kunde diesen Kontakt für genau das vorgestellte Projekt für 24 Monate ab Vorstellung nicht unter gezielter Nutzung der erhaltenen vertraulichen Informationen an INDUQERA vorbei zu identischen oder funktional gleichwertigen Lieferungen beauftragen, es sei denn INDUQERA stimmt in Textform zu. Bereits nachweislich bestehende Kontakte, unabhängig entstandene Beziehungen, öffentliche Ausschreibungen und gesetzlich zulässige Vorgänge bleiben unberührt. Ein allgemeines Wettbewerbsverbot wird nicht begründet.
Zur Abrechnung vereinbarter Sourcing- oder Direct-Supply-Vergütungen gelten ausschließlich die jeweiligen Projekt- und Honorarvereinbarungen; diese NDA begründet keinen selbstständigen Provisionsanspruch.
13. Recht, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Rückverweisungen; das UN-Kaufrecht ist auf diese reine Geheimhaltungsvereinbarung nicht anwendbar. Für B2B-Streitigkeiten wird, soweit rechtlich wirksam vereinbar, das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart. Individuelle schriftliche Abreden gehen vor. Änderungen erfolgen mindestens in Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form zwingend ist. Bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln gelten an deren Stelle die gesetzlichen Bestimmungen; die übrigen Regelungen bleiben wirksam.
Vertrag und Unterschrift
Im Dokument sind INDUQERA und seine vollständige Firmenanschrift bereits eingetragen. Der zweite Vertragspartner ergänzt seine Unternehmensdaten; beide Parteien unterzeichnen die Vereinbarung.
Word-Vereinbarung herunterladen