Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
für Fertigungslieferanten, Zeichnungsteile, Baugruppen und technische Leistungen
1. Geltung und Rangfolge
Diese Einkaufsbedingungen gelten für Bestellungen von INDUQERA (Geschäftsbereich der ARTEMI e.U.) bei Unternehmern. Abweichende Lieferantenbedingungen gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung. Rangfolge: individuelle Bestellung/Bestellanhang, technische Spezifikation, Qualitätssicherungsvereinbarung, diese AEB.
2. Angebot und Bestellbestätigung
Angebote müssen sämtliche Kosten, Lieferzeiten, technische Abweichungen, Werkzeug-, Prüf-, Verpackungs- und sonstige Nebenkosten transparent ausweisen. Jede Bestellung ist schriftlich mit Preis, Menge, Zeichnungsnummer, Revision, Werkstoff, Qualitätsumfang und Liefertermin zu bestätigen. Schweigen gilt nicht als Bestätigung.
3. Technische Prüfung und Änderungen
Der Lieferant prüft überlassene Unterlagen vor Fertigungsbeginn auf erkennbare Widersprüche, Unvollständigkeiten und Herstellbarkeitsrisiken und meldet diese unverzüglich. Ohne schriftliche Freigabe darf nicht von Zeichnung, Revision, Werkstoff, Verfahren, Produktionsstandort, qualitätsrelevanten Unterlieferanten oder Prüfplan abgewichen werden.
4. Unterlieferanten
Unterlieferanten für wesentliche Fertigungs- oder Sonderprozesse dürfen nur eingesetzt werden, soweit dies vertraglich zugelassen oder vorab schriftlich freigegeben ist. Der Lieferant bleibt für deren Leistung vollständig verantwortlich.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
Bestellpreise sind Festpreise, sofern nicht anders vereinbart. Standardzahlungsziel ist 30 Tage netto nach vertragsgemäßer Lieferung und vollständiger vereinbarter Dokumentation. Vorauszahlungen oder kürzere Zahlungsziele gelten nur, wenn sie in der Bestellung ausdrücklich bestätigt sind.
6. Termine und Eskalation
Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Erkennt der Lieferant ein Terminrisiko, informiert er INDUQERA unverzüglich unter Angabe von Ursache, betroffener Menge, aktuellem Fertigungsstand, Gegenmaßnahmen und belastbarem neuen Termin.
7. Verpackung, Kennzeichnung und Versand
Bauteile sind transportsicher und bauteilgerecht zu verpacken. Verpackung und Begleitdokumente müssen mindestens INDUQERA-Bestellnummer, Position, Menge, Zeichnungs-/Revisionsstand sowie erforderliche Chargen- und Losangaben enthalten.
8. Qualität, Dokumentation und Rückverfolgbarkeit
Der Lieferant unterhält ein geeignetes Qualitätsmanagement und erfüllt sämtliche bestellspezifischen Prüf- und Dokumentationsanforderungen. Geforderte Prüfberichte, Materialzeugnisse, Erstmuster, Messprotokolle und Zertifikate sind Bestandteil der geschuldeten Leistung. Material, Charge, Fertigungs-/Prüflos und relevante Sonderprozesse müssen im vereinbarten Umfang rückverfolgbar sein.
9. Nichtkonformität, Reklamation und Qualitätskosten
Nichtkonforme Produkte dürfen nur nach dokumentierter Sonderfreigabe geliefert werden. Bei berechtigten Mängeln sind geeignete Eindämmungs-, Nacharbeits-, Ersatz- oder sonstige Maßnahmen unverzüglich einzuleiten. Angemessene und nachgewiesene, vom Lieferanten verursachte Zusatzkosten können im rechtlich zulässigen Umfang belastet werden.
10. Geheimhaltung und Kundenschutz
Kundendaten, Zeichnungen, Preise und sonstige Unterlagen dürfen ausschließlich zur Ausführung der INDUQERA-Bestellung verwendet werden. Kunden, deren Identität dem Lieferanten durch INDUQERA bekannt wird, dürfen ohne vorherige schriftliche Freigabe nicht direkt oder indirekt akquiriert oder beliefert werden. Zulässige Direktgeschäfte bedürfen einer gesonderten Freigabe.
11. Werkzeuge und beigestelltes Eigentum
Beigestellte oder bezahlte Werkzeuge, Vorrichtungen, Prüfmittel und Materialien sind eindeutig zu kennzeichnen, zu schützen, getrennt aufzubewahren und ausschließlich für den vereinbarten Zweck einzusetzen.
12. Compliance, Exportkontrolle und Sanktionen
Der Lieferant beachtet anwendbare Gesetze, Exportkontroll-, Sanktions-, Zoll- und Anti-Korruptionsvorschriften und informiert INDUQERA unverzüglich über rechtliche Hindernisse oder behördliche Beschränkungen.
13. Haftung und Versicherung
Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen und vertraglichen Regeln für von ihm zu vertretende Pflichtverletzungen und weist auf Verlangen eine dem Risikoprofil angemessene Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung nach.
14. Rechtswahl und Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und, soweit wirksam abbedingbar, des CISG. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, das sachlich zuständige Gericht am Sitz der ARTEMI e.U.
