Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (B2B)
Beschaffung, Handel und Lieferung von Zeichnungsteilen und Baugruppen
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. INDUQERA ist ein Geschäftsbereich der ARTEMI e.U. Vertragspartnerin und rechtlicher Unternehmensträger ist die ARTEMI e.U., handelnd unter der Geschäftsbezeichnung INDUQERA.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn INDUQERA ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Individuelle schriftliche Vereinbarungen, Angebote und Auftragsbestätigungen gehen vor.
2. Angebot, Vertragsschluss und Leistungsumfang
Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung, ausdrückliche Annahmeerklärung oder Ausführung zustande.
Maßgeblich sind die in Angebot oder Auftragsbestätigung bezeichneten Zeichnungen, Revisionsstände, CAD-Dateien, Spezifikationen, Mengen, Prüf- und Dokumentationsanforderungen.
3. Technische Unterlagen und Mitwirkung des Kunden
Der Kunde ist für Richtigkeit, Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit der bereitgestellten Zeichnungen, Stücklisten, CAD-Daten, Werkstoff-, Toleranz-, Funktions- und Einsatzanforderungen verantwortlich. Eine eigenständige Konstruktionsfreigabe ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde.
Erkannte Unklarheiten oder Widersprüche dürfen bis zur Klärung angehalten werden. Daraus resultierende Termin- oder Kostenfolgen werden angemessen berücksichtigt.
4. Preise, Nebenkosten und Steuern
Alle Preise verstehen sich netto in der vereinbarten Währung zuzüglich gesetzlich geschuldeter Steuern und Abgaben. Fracht-, Verpackungs-, Zoll-, Prüf-, Dokumentations- oder sonstige Zusatzkosten werden nur berechnet, soweit sie im Angebot ausgewiesen oder durch nachträgliche Änderungen des Kunden verursacht sind.
Bei grenzüberschreitenden Lieferungen richtet sich die steuerliche und zollrechtliche Behandlung nach Warenweg, verwendeten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, Transportverantwortung und den gesetzlichen Voraussetzungen des konkreten Geschäfts.
5. Zahlungsbedingungen
Standardzahlungsziel für Kunden ist 14 Tage netto ab Rechnungsdatum, sofern Angebot oder Auftragsbestätigung keine abweichende Regelung enthalten.
Bei Neukunden, Sonderwerkzeugen, hohem Materialeinsatz, außergewöhnlichen Vorleistungen, Projektmeilensteinen oder erhöhtem Ausfallrisiko können angemessene Anzahlungen oder Meilensteinzahlungen vereinbart werden. Maßgeblich ist stets der vor Vertragsschluss ausgewiesene Zahlungsplan.
6. Liefertermine, Teillieferungen und höhere Gewalt
Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden und der Kunde seine Mitwirkungs- und Zahlungspflichten rechtzeitig erfüllt.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Ereignisse außerhalb des angemessenen Einflussbereichs von INDUQERA oder eingesetzten Lieferanten, insbesondere behördliche Maßnahmen, Embargos, Transportstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel und vergleichbare Ereignisse, verlängern Fristen angemessen.
7. Versand, Gefahrübergang und Incoterms
Lieferort, Gefahrübergang und Transportverantwortung richten sich nach dem Einzelauftrag. Soweit Incoterms vereinbart werden, gilt die im Auftrag bezeichnete Fassung.
Der Kunde stellt die für die steuerliche, zollrechtliche und logistische Abwicklung erforderlichen Angaben und Nachweise rechtzeitig bereit.
8. Prüfung, Mängelrüge und Nacherfüllung
Der Kunde hat die Ware nach Erhalt im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich unter Angabe von Auftrag, Position, Fehlerbild und betroffener Menge anzuzeigen. Zwingende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
Bei berechtigten Mängeln ist INDUQERA zunächst zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, soweit rechtlich zulässig. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, richten sich die weiteren Rechte nach Gesetz und Individualvereinbarung.
9. Haftung
INDUQERA haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Personenschäden und soweit zwingendes Recht eine weitergehende Haftung vorsieht.
Bei leichter Fahrlässigkeit wird die Haftung, soweit rechtlich zulässig, auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Für Groß-, Serien- oder besonders risikobehaftete Projekte können individualvertragliche Haftungsobergrenzen vereinbart werden.
10. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung der auftragsbezogenen Forderungen im Eigentum von INDUQERA, soweit dies nach dem anwendbaren Recht wirksam vereinbart werden kann.
11. Geistiges Eigentum, Zeichnungen und technische Daten
Rechte des Kunden an Zeichnungen, CAD-Daten, Marken, Spezifikationen und sonstigen Unterlagen bleiben unberührt. INDUQERA darf diese ausschließlich zur Durchführung des Auftrags und zur Einschaltung geeigneter Lieferanten verwenden.
Technische Unterlagen dürfen gegenüber potenziellen Lieferanten anonymisiert und nur im erforderlichen Umfang bereitgestellt werden.
12. Lieferantenkontakte und Direktgeschäft
Lieferanten, die INDUQERA identifiziert, qualifiziert oder im Rahmen eines Projekts konkret vorstellt, gelten als geschützte INDUQERA-Lieferantenkontakte. Eine direkte oder indirekte Geschäftsbeziehung des Kunden mit einem solchen Lieferanten bedarf der vorherigen schriftlichen Freigabe, sofern nicht bereits eine ausdrückliche Sourcing- oder Direct-Supply-Regelung besteht.
Zulässige Direktbeziehungen werden gesondert geregelt, insbesondere hinsichtlich Erfolgshonorar, Umsatzbeteiligung, Laufzeit, Reporting und Prüfungsrechten.
13. Compliance, Exportkontrolle und Sanktionen
Beide Parteien beachten die jeweils anwendbaren Exportkontroll-, Sanktions-, Embargo-, Zoll- und sonstigen außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften. INDUQERA darf Leistungen aussetzen oder ablehnen, wenn eine Durchführung rechtlich unzulässig oder ungeklärt ist.
14. Vertraulichkeit und Datenschutz
Nicht öffentliche technische, kaufmännische und organisatorische Informationen sind vertraulich zu behandeln. Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Weitergehende Pflichten können durch gesonderte NDA oder Datenschutzvereinbarung geregelt werden.
15. Rechtswahl und Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und, soweit wirksam abbedingbar, des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, das sachlich zuständige Gericht am Sitz der ARTEMI e.U.
16. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform dokumentiert werden. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht; an ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung.
