Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verträge zwischen Artemi e.U. unter der Geschäftsmarke INDUQERA und Unternehmern. Verbrauchergeschäfte sind nicht Gegenstand dieses Angebots.
Stand: 5. August 2026 · Dokumentversion: 2026-08-05-v4.1
1. Geltungsbereich und Rangfolge
Diese AGB gelten für Angebote, Beschaffungs-, Vermittlungs-, Projektmanagement-, Prüf-, Beratungs-, Liefer- und sonstige B2B-Leistungen von INDUQERA. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Anerkennung.
Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuell unterzeichnete Vereinbarung, Auftragsbestätigung, freigegebene technische Unterlagen und Spezifikationen, vereinbarte Qualitäts-/Prüfbedingungen, diese AGB. Spätere freigegebene Revisionen gehen früheren Ständen vor.
2. Angebote und Vertragsschluss
Anfragen, Richtpreise, automatisierte Kalkulationen und technische Vorprüfungen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind. Ein Vertrag entsteht durch schriftliche Auftragsbestätigung, beiderseitige Unterzeichnung oder Beginn der Leistung auf ausdrückliche Weisung des Kunden.
Angebote gelten nur für den angegebenen Umfang, die Menge, Revision, Material- und Qualitätsanforderungen sowie den genannten Gültigkeitszeitraum. Änderungen können Preis, Termin und Machbarkeit beeinflussen.
3. Leistungsmodell und Einsatz von Lieferanten
INDUQERA erbringt Leistungen je nach Auftrag selbst, als technischer Beschaffungs- und Projektpartner oder unter Einbindung qualifizierter Lieferanten, Unterauftragnehmer, Prüfer und Logistikpartner. Die konkrete Rolle, Verantwortung und Lieferkette ergibt sich aus Angebot und Auftragsbestätigung.
Lieferanten werden nach den verfügbaren technischen, qualitativen, kapazitiven, wirtschaftlichen und Compliance-bezogenen Informationen ausgewählt. Eine absolute Risikofreiheit oder dauerhafte Verfügbarkeit eines bestimmten Lieferanten wird nicht geschuldet.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
- vollständige, eindeutige und aktuelle Zeichnungen, Modelle, Stücklisten, Normen, Revisionen, Mengen und Termine bereitstellen;
- kritische Merkmale, besondere Einsatzbedingungen, gesetzliche Anforderungen, Prüf- und Dokumentationspflichten ausdrücklich kennzeichnen;
- erforderliche Freigaben, Rückfragen und Abweichungsentscheidungen rechtzeitig erteilen;
- nur Unterlagen hochladen oder weitergeben, für deren Nutzung und Offenlegung die erforderlichen Rechte bestehen;
- Ansprechpartner, Lieferadresse, Abnahmeort sowie kundenseitige Beistellungen rechtzeitig benennen.
Verzögerungen oder Mehrkosten aus unvollständigen, widersprüchlichen, verspäteten oder nachträglich geänderten Vorgaben trägt der Kunde, soweit INDUQERA diese nicht zu vertreten hat.
5. Technische Prüfung und Herstellbarkeit
Technische Vorprüfungen, DFM-Hinweise und Kalkulationen unterstützen die Angebots- und Herstellbarkeitsbewertung, ersetzen jedoch keine kundenseitige Konstruktions-, Sicherheits-, Zulassungs- oder Verwendungsfreigabe. Maßgeblich bleibt die ausdrücklich freigegebene Dokumentation.
Erkennbare Unklarheiten werden angezeigt oder nachgefragt. Nicht erkennbare Konstruktions-, Funktions- oder Einsatzrisiken fallen in den Verantwortungsbereich des Kunden, sofern INDUQERA nicht ausdrücklich eine weitergehende Entwicklungsverantwortung übernommen hat.
6. Preise, Steuern und Zahlung
Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Steuern, Zölle, Verpackung, Fracht, Prüf-, Reise- und Nebenkosten, soweit diese nicht ausdrücklich enthalten sind. Mengen-, Material-, Energie-, Wechselkurs-, Termin- oder Spezifikationsänderungen können eine Neuberechnung auslösen.
Zahlungsbedingungen ergeben sich aus Angebot oder Auftragsbestätigung. Bei Zahlungsverzug können gesetzliche Verzugszinsen, Mahn- und Einbringungskosten berechnet sowie weitere Leistungen oder Lieferungen bis zur Sicherstellung ausgesetzt werden.
7. Termine, Lieferung und Gefahrübergang
Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Sie setzen vollständige Unterlagen, Freigaben, Beistellungen und vereinbarte Zahlungen voraus. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
Lieferklauseln und Gefahrübergang richten sich nach der Auftragsbestätigung; Incoterms gelten nur, wenn sie mit benannter Fassung ausdrücklich vereinbart wurden. Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs verlängern Termine angemessen.
8. Qualität, Prüfungen und Freigaben
Prüfumfang, Prüfpläne, Erstmuster, Zeugnisse, Messberichte, Vorabnahmen, Kundenabnahmen und Versandfreigaben gelten nur, wenn sie beauftragt oder ausdrücklich bestätigt sind. Zusätzliche oder nachträglich verlangte Prüfungen werden gesondert vergütet und können Termine verändern.
Abweichungen dürfen nur nach dokumentierter Freigabe verwendet oder ausgeliefert werden, wenn eine solche Freigabe nach Auftrag erforderlich ist. Eine Kunden-, INDUQERA- oder Drittprüfung entbindet den Hersteller nicht von seiner Verantwortung für die vertragsgemäße Leistung.
9. Abnahme, Untersuchung und Mängel
Vereinbarte Abnahmen sind nach Bereitstellungsanzeige ohne unangemessene Verzögerung durchzuführen. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht; sie werden dokumentiert und innerhalb angemessener Frist behoben.
Der Kunde hat Lieferungen nach Eingang im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu prüfen und erkennbare Abweichungen unverzüglich nachvollziehbar mitzuteilen. Bei berechtigten Mängeln hat INDUQERA nach eigener Wahl zunächst Gelegenheit zu Nachbesserung, Ersatz oder sonstiger angemessener Abhilfe, soweit gesetzlich zulässig.
10. Änderungen und Nachträge
Änderungswünsche werden hinsichtlich Machbarkeit, Auswirkung auf Lieferkette, Kosten, Qualität und Termin bewertet. Umsetzung erfolgt erst nach dokumentierter Freigabe des Nachtrags, sofern nicht Gefahr im Verzug oder eine ausdrücklich vereinbarte Bagatellregel vorliegt.
11. Vertraulichkeit und Rechte an Unterlagen
Projektunterlagen und Geschäftsgeheimnisse dürfen nur zur Vertragsdurchführung verwendet und nur an erforderliche, angemessen verpflichtete Personen weitergegeben werden. Vorbestehende Rechte verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber. Nutzungsrechte an ausdrücklich geschuldeten Arbeitsergebnissen richten sich nach der Auftragsbestätigung.
Allgemeines Fertigungswissen, Methoden, Vorlagen, Software, Datenmodelle, Kalkulationslogiken und nicht kundenspezifische Verbesserungen verbleiben bei INDUQERA oder dem jeweiligen Rechteinhaber.
12. Haftung
Für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Personenschäden und zwingende gesetzliche Haftung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet INDUQERA – soweit rechtlich zulässig – nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den typischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
Keine Haftung besteht für Schäden, die überwiegend auf unrichtigen Kundendaten, nicht offengelegten Einsatzbedingungen, nicht freigegebenen Änderungen, unsachgemäßer Lagerung, Montage, Verwendung oder Bearbeitung nach Gefahrübergang beruhen. Weitergehende individuell vereinbarte Haftungsgrenzen bleiben unberührt.
13. Höhere Gewalt und Lieferkettenstörungen
Bei nicht vorhersehbaren oder nicht zumutbar beherrschbaren Ereignissen – etwa Naturereignissen, Krieg, Sanktionen, behördlichen Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffausfällen, Streiks, Cyberangriffen oder erheblichen Transportstörungen – ruhen betroffene Pflichten für die Dauer und im Umfang der Störung. Die Parteien stimmen zumutbare Ersatzmaßnahmen ab.
14. Exportkontrolle und Compliance
Die Parteien beachten anwendbare Exportkontroll-, Sanktions-, Antikorruptions-, Arbeits-, Umwelt- und Produktsicherheitsvorschriften. Der Kunde stellt erforderliche Informationen zu Endverwendung, Empfänger, Zielland und Genehmigungen bereit. Eine Leistung kann ausgesetzt oder abgelehnt werden, wenn rechtliche oder erhebliche Compliance-Risiken bestehen.
15. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden nach der Datenschutzerklärung verarbeitet. Soweit INDUQERA im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, wird vor Beginn eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen oder in den Auftrag einbezogen.
16. Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und – soweit zulässig – des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen Unternehmern ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von Artemi e.U., sofern keine zwingende Zuständigkeit entgegensteht.
Änderungen und Nebenabreden sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der übrige Vertrag wirksam; an ihre Stelle tritt eine zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.